Aktuelles aus Recht und Justiz

Haftung von Kindern im Straßenverkehr

Die für eine selbstständige, erfolgreiche Teilnahme am Straßenverkehr notwendige Aufmerksamkeit, ist im Vorschulalter noch kaum, im Grundschulalter noch nicht vollständig ausgebildet und erst ab ca.

Die für eine selbstständige, erfolgreiche Teilnahme am Straßenverkehr notwendige Aufmerksamkeit, ist im Vorschulalter noch kaum, im Grundschulalter noch nicht vollständig ausgebildet und erst ab ca. 14 Jahren mit der Erwachsener vergleichbar, schreibt Susann Richter auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Verkehrspsychologie der TU Dresden. Der Gesetzgeber hat eine Altersgrenze bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr bei einem Alter von sieben Jahren gezogen.

Kinder bis zu diesem Alter sind grundsätzlich nie haftbar, weil die Wahrnehmung der Umgebung hauptsächlich von Gefühlen und Vorstellungen beeinflusst wird. Kinder zwischen drei und vier Jahren können ein stehendes nicht von einem fahrenden Fahrzeug unterscheiden. Bis zu ihrem zehnten Lebensjahr stehen sie weiterhin unter einem besonderen Schutz.

Bei Fahrlässigkeit haften Kindern im fließenden Verkehr nicht, auch wenn sie beispielsweise plötzlich und ohne Vorwarnung auf die Straße laufen. Der Autofahrer haftet in diesem Fall voll. Nur dann, wenn sie offensichtlich vorsätzlich gehandelt haben, also wussten, welche Folgen ihr Handeln haben kann, sind Kinder für ihr Handeln und die daraus resultierenden Schäden verantwortlich. Dann ist die hoffentlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

Im ruhenden Verkehr sind Kinder ab dem  siebten Lebensjahr für entstandene Schäden verantwortlich. Fährt also ein Kind mit dem Fahrrad gegen ein abgestelltes Auto und verursacht dadurch einen Schaden, muss das Kind bzw. die Eltern dafür haften. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes hängt die Haftung vom dem Alter entsprechenden Entwicklungs- und Wissenstand ab. Das Gesetz spricht von der "zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht".

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