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Pflicht zur Auszugsbescheinigung entfällt wieder

Wieder wurde das Bundesmeldegesetz § 19 BMG zu einem ersten November 2016 geändert. Diesmal rudert der Gesetzgeber allerdings zurück.

Wieder wurde das Bundesmeldegesetz § 19 BMG zu einem ersten November 2016 geändert. Diesmal rudert der Gesetzgeber allerdings zurück. Genau ein Jahr lang mussten Vermieter nicht nur den Einzug des Mieters in eine Wohnung bestätigen, sondern auch deren Auszug bestätigen.

Mit dieser Vermieterbescheinigung oder auch Wohnungsgeberbestätigung genannt, sollten Scheinanmeldungen vermieden werden. Der Mieter benötigte diese Bescheinigungen des Wohnungsgebers zur Anmeldung und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Nur die Vorlage des Mietvertrages allein reichte nicht mehr. Das Verhindern von Scheinanmeldungen war der Grund für die Einführung der Vermieterbescheinigung zum ersten November 2015. Vermieter, die gegen diese Regelung verstießen mussten mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen gemäß § 54 BMG.

Ab dem 1. November 2016 entfällt die Auszugsbescheinigung nun bereits wieder. Ab jetzt sind die Wohnungsgeber nur noch dazu verpflichtet, ihren neuen Mietern den Einzug in die Wohnung schriftlich zu bestätigen. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Auszug entfällt ersatzlos wieder. Der Mieter benötigt zum Ummelden jetzt auch nur noch die Einzugsbescheinigung und den Mietvertrag. Der Grund für die erneute Änderung des Bundesmeldegesetzes nach nur einem Jahr ist der extrem hohe bürokratische Aufwand, der durch die Ausstellung beider Bescheinigungen für alle Beteiligten entstanden war. Ferner wohl auch die späte Erkenntnis, dass die Auszugsbescheinigung gar nicht dazu beitragen kann Scheinanmeldungen zu verhindern.

Dazu reicht die Erstellung der Bescheinigung beim Einzug völlig aus. Die Ausfertigung der Einzugsbescheinigung ist aber immer noch Pflicht für jeden Vermieter bzw. Wohnungsgeber und muss von diesem unbedingt beachtet werden.

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