Aktuelles aus Recht und Justiz

Krankengeld für Selbständige

Auch selbständig Erwerbstätige kommen gelegentlich in die Situation, längere Zeit krankheitsbedingt nicht Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Auch selbständig Erwerbstätige kommen gelegentlich in die Situation, längere Zeit krankheitsbedingt nicht Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Im Falle der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stellt sich nun die Frage, ob Krankengeld bezogen werden kann. Selbständige haben direkt aus dem Gesetz keinen Anspruch auf Krankengeld. Erforderlich ist eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenversicherung, dass man einen Krankenversicherungsschutz mit einem Anspruch auf Krankengeld haben möchte, was mit einem zusätzlichen Beitrag verbunden ist.

Mit Abgabe der Wahlerklärung besteht ein Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Wahlerklärung muss jedoch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgegeben worden sein. Teilweise wird auch gegen einen weiteren Aufpreis angeboten, bereits ab der vierten Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu beziehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss, wie bei einem Arbeitnehmer auch, von einem Arzt festgestellt werden.

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Einkommen des Selbständigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Dies ist das Vorjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bemessungsgrundlage ist der Einkommenssteuerbescheid. Sollte dieser noch nicht vorliegen, so wird zunächst der Einkommenssteuerbescheid des Jahres noch davor zu Grunde gelegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Selbständige während der Arbeitsunfähigkeit gar keine Einnahmen aus seinem Gewerbebetrieb erzielt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass bei einem vollständigen krankheitsbedingten Entfallen der Mitarbeit des Versicherten auch von einem vollständigem Wegfall des Arbeitseinkommens auszugehen ist (Urteil vom 14.12.2006 - B1 KR 11/06 R). Es ist also unschädlich, wenn noch Einnahmen durch die Tätigkeit von Mitarbeitern oder aus laufenden Geschäftsbeziehung vorhanden sind. Dies wird jedoch von den GKVs gerne anders gesehen. Während des Bezugs von Krankengeld ist der Selbständige auch von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung befreit.

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