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Haftung einer Kfz-Werkstatt für Motorschaden kurz nach der Inspektion

Gibt jemand seinen Pkw wegen einer Inspektion zu einer Kfz-Werkstatt, so stellt sich die Frage, ob der Kfz-Mechaniker der Autowerkstatt verpflichtet ist, den Kunden von sich aus auf einen demnächst erforderlichen Zahnriemenwechsel hinzuweisen.

Gibt jemand seinen Pkw wegen einer Inspektion zu einer Kfz-Werkstatt, so stellt sich die Frage, ob der Kfz-Mechaniker der Autowerkstatt verpflichtet ist, den Kunden von sich aus auf einen demnächst erforderlichen Zahnriemenwechsel hinzuweisen. Wenn der Kunde bei der Inspektion nicht konkret den Auftrag erteilt, den Zahnriemen zu überprüfen und dieser wegen eines nicht erfolgten Wechsels später reißt, so dass es zu einem Motorschaden kommt, könnte für den Kunden ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 242 und 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht durch den Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt bestehen.

Der Kfz-Mechaniker ist werkvertraglich verpflichtet, das Fahrzeug des Kunden so herzustellen, dass kein Fehler vorliegt, der den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Wagen muss somit nach der Inspektion in einem Zustand sein, dass er für die nächste Zeit gebrauchsfähig und fahrbereit ist (OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, 295). Wird bei der Durchführung dieses Werkvertrags bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ein die Betriebssicherheit des Kfz beeinträchtigender Mangel festgestellt, folgt daraus eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Kunden, damit dieser über die Behandlung des Mangels entscheiden kann (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1554).

Wegen der vom Fahrzeughersteller bestimmten Fristen für einen Zahnriemenwechsel (Kilometerleistung oder Zeitintervall) ist zu unterscheiden, ob das Auswechslungsintervall schon überschritten ist oder noch nicht und auch noch nicht unmittelbar bevorsteht. Erst wenn eine vom Hersteller vorgegebene Frist bei der Inspektion bereits überschritten ist oder dies in weniger als drei Monaten oder 5.000 km nach der Inspektion der Fall sein wird, besteht seitens des Kfz-Mechanikers eine Hinweis- und Aufklärungspflicht wegen der Gefahr eines eventuellen Motorschadens (AG Brandenburg NJW 2007, 3072). Sind also die vom Hersteller benannten Fristen noch nicht abgelaufen und steht ein Wechselintervall in den kommenden drei Monaten oder nach 5.000 km noch nicht an, so hat der Kfz-Mechaniker keine Überprüfungspflicht und auch keine Hinweispflicht gegenüber dem Kunden wegen eines Zahnriemenwechsels.

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