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Laubrente vom Nachbarn bei heftigem Blätterfall

Laubrente vom Nachbarn bei heftigem Blätterfall

Nürnberg (D-AH) - Nicht erst im kalten Winter, wenn es schneit, geht es bei den Räumdiensten mitunter sehr heiß zu. „Auch bei heftigem Blätterfall können genervte Hausbesitzer und Anwohner schon mal ins herbstliche Schwitzen kommen", sagt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwaltshotline. Denn für die Laubbeseitigung vor den Anwesen gelten ähnlich strenge Auflagen wie für das Schneeschieben und Enteisen auf öffentlichen Wegen.

Wer dagegen mit den Blättern von Nachbars Bäumen auf dem eigenen Grundstück Probleme hat, müsse sich in der Regel um die Beseitigung selbst kümmern. „Nur wenn deutlich mehr Laub als üblich fällt, gilt das als wesentliche Beeinträchtigung, bei der man unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Laubrente hat", erklärt die Anwältin. Der Baumbesitzer von nebenan müsse dann mit einem jährlichen Geldbetrag den erhöhten Reinigungsaufwand seines Nachbarn bezahlen.

Keine Chance auf Zahlung einer Laubrente bestehe allerdings, wenn die Verursacher des Übels von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. „Das öffentliche Recht mutet es nicht nur den Eigentümern, sondern auch allen anderen Betroffenen zu, die Auswirkungen des geschützten Baumes klaglos zu ertragen", erklärt Rechtsanwältin Kasper.

Auch die Räumpflicht auf den Wegen hat ihre Grenzen. Kasper: „Ein Hausbesitzer oder Mieter haftet nur dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat." Wenn das Laub etwa zu lange liegen bleibt und die vermoderte Masse extrem glitschig wird. „Jeden Unfall kann man nicht ausschließen, denn der Aufwand zur Beseitigung muss der Gefahrenquelle angemessen sein", betont die Anwältin. Herbstlaub falle ständig, und hierauf habe sich jeder Fußgänger einzustellen.

Rutscht ein Passant schon um sieben Uhr früh auf dem Bürgersteig in den nassen Blättern von der Nacht aus und bricht sich dabei ein Bein, habe er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dem Hausbesitzer kann nämlich nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main nicht zugemutet werden, so früh schon den Gehweg zu kehren.

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