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Überblick der strafrechtlichen Aussagedelikte

Überblick der strafrechtlichen Aussagedelikte

Die strafrechtlichen Aussagedelikte sind in den Paragrafen 153 bis 163 StGB geregelt. "Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." (§ 153 StGB).

"Zuständige Stelle" kann hierbei insbesondere ein Gericht sein, im Einzelfall gem. § 4 RPflG auch ein Rechtspfleger bei übertragener richterlicher Aufgabe. Nicht hierunter fallen indes Staatsanwaltschaften, Polizei, Notare und private Schiedsgerichte.

§ 154 StGB regelt sodann die eidliche Falschaussage mit folgerichtig höherem Strafmaß, den so genannten Meineid: "Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft."

"Zuständige Stellen" entsprechen hierbei wiederum den bereits unter § 153 StGB erörterten.

Dem Eid gleich stehen eine den Eid ersetzende Bekräftigung oder auch die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung, § 155 StGB.

§ 156 StGB handelt die falsche Versicherung an Eides Statt ab: "Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

"Zuständige Behörde" ist hierbei im Strafprozess ausschließlich das Gericht, nicht Staatsanwaltschaft oder Polizei.

Entsprechendes gilt für das Bußgeldverfahren. Auch im Zivilprozess sind selbstverständlich eidesstattliche Versicherungen als Beweis von Tatsachenbehauptungen zulässig.

Besondere praktische Bedeutung hat diese Vorschrift aber bei den so genannten Vermögensverzeichnissen, bei denen der Erklärende zur Abgabe der Versicherung verpflichtet ist, insbesondere bei Schuldnern gem. § 807 ZPO, § 98 InsO,§ 284 AO.

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