Aktuelles aus Recht und Justiz

Der Kauf eines Fohlen oder Jungpferdes

Bei Kaufabschlüssen von Fohlen und Jungpferden ist zu beachten, dass Fohlen und Jungpferde in der Regel noch über einen längeren Zeitraum beim Aufzüchter und Verkäufer verbleiben.

Bei Kaufabschlüssen von Fohlen und Jungpferden ist zu beachten, dass Fohlen und Jungpferde in der Regel noch über einen längeren Zeitraum beim Aufzüchter und Verkäufer verbleiben. Gerade bei Fohlen besteht im Unterschied zum Kauf eines älteren Pferdes die Besonderheit, dass die Fohlen erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Mutterstute abgesetzt werden und damit zwangsläufig noch nach Abschluss des Kaufvertrages bei dem Aufzüchter und Verkäufer verbleiben. In diesem Fall stellt sich die Frage, wer dafür haftet, wenn in dieser Zeit das Fohlen verletzt wird oder unter Umständen auch verendet.

Bei Kaufverträgen von älteren Pferden geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Unterganges durch Tod des Pferdes mit Übergabe des Pferdes an den Käufer auf diesen über. Bei den zunächst beim Aufzüchter verbleibenden Fohlen gibt es diese Übergabe bei Vertragsabschluss nicht. Hier stellt sich dann die Frage, wer haftet, wenn das Fohlen in der Übergangszeit beeinträchtigt wird oder sogar verendet. Die Frage ist dann, ob der Käufer in diesem Fall den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann. In der Regel liegt die Haftung des zufälligen Unterganges dann bei dem Verkäufer. Um diesem Problem vorzubeugen, sollte in diesen Fällen die Haftungsfrage bereits im Kaufvertrag geregelt sein. Es könnte eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass der Gefahrübergang bereits bei Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen soll. Wenn dann eine Verschlechterung des Fohlens eintritt oder das Tier sogar verendet, hafte der Verkäufer und Aufzüchter nur dann, wenn er seinen Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag nicht nachgekommen ist. Das vorgesagte gilt auch für Jungpferde, die noch beim Verkäufer zur Aufzucht verbleiben.

Wie haftet ein Tierarzt bei Ankaufsuntersuchungen beim Pferdekauf?

 Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einer Ankaufsuntersuchung und einer Verkaufsuntersuchung. Wird ein Gutachten beim Tierarzt von einem potenziellen Käufer in Auftrag gegeben, spricht man von einer Ankaufsuntersuchung. Gibt der Verkäufer bei einem Tierarzt ein Gutachten in Auftrag spricht man von einer Verkaufsuntersuchung. Unterlaufen dem Tierarzt bei der Erstellung eines Gutachtens für die Ankaufsuntersuchung Fehler und übersieht er kaufrechtlich relevante Mängel, dann kann der Käufer sowohl gegenüber dem Verkäufer kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, aber auch den Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt haften in diesem Fall nebeneinander für den entstandenen Schaden.

Das gleiche gilt für den Käufer auch bei einer Verkaufsuntersuchung, die der Verkäufer in Auftrag gegeben hat. Der Tierarzt muss in diesem Fall wissen, dass das Gutachten für den Käufer maßgebend dafür ist, ob er sich für den Kauf des Pferdes entscheidet oder nicht. War der Käufer Auftraggeber einer Ankaufsuntersuchung und nimmt zu einem späteren Zeitpunkt den Verkäufer wegen Gewährleistungsmängeln in Anspruch, hat der Verkäufer in diesem Fall jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Tierarzt, da er nicht Auftraggeber war. Tatsächlich schuldet der Verkäufer unabhängig davon, ob eine Ankaufsuntersuchung oder eine Verkaufsuntersuchung vorliegt, dem Käufer die Übergabe eines mangelfreien Pferdes.

Bei der Wandlung eines Pferdekaufvertrages geht es vornehmlich darum, wer die bis zur Rückabwicklung bereits entstanden Kosten zu tragen hat. Der Käufer hat unter Umständen bereits Nutzen aus dem Vertrag gezogen, z. B. durch Erhalt eines Fohlens oder z. B. eine erzielte Decktaxe bei Zuchthengsten. Des Weiteren geht es darum, wer die Kosten zu tragen hat, wenn sich nach Erklärung des Rücktritts der Zustand des Pferdes verschlechtert hat oder das Pferd verendet ist. Unproblematisch ist die Rückabwicklung in der Regel dann, wenn der Rücktritt vom Vertrag umgehend nach Abschluss des Vertrages erfolgt. Probleme ergeben sich erst dann, wenn bei dem Pferd ein Mangel erst gegen Ende der Gewährleistungszeit auftritt, oder dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wird. Bis dahin können dem Käufer durch Unterstellkosten, Hufschmied, Tierarzt etc. bereits erhebliche Kosten entstanden sein, die unter Umständen den tatsächlichen Wert des Pferdes übersteigen.

Bisher gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung. Anerkannt werden von den Gerichten Unterstellkosten, eigene Fütterungskosten, Hufschmied, Tierarztkosten. Weitere Kosten, die für die Ausbildung des Pferdes anfallen, sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Reitpferd hierdurch erheblich im Wert gestiegen ist. Wirtschaftliche Nachteile sind von dem Verkäufer nur dann zu ersetzen, wenn der Verkäufer den Mangel des Pferdes bereits bei Vertragsabschluss kannte.

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