Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Patientenverfügung beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Welche hohen Anforderungen an eine verbindliche Patientenverfügung in Bezug auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) seinem Beschluss vom 06. Juli 2016 (Az.: XII ZB 61/16) klar gemacht.

Welche hohen Anforderungen an eine verbindliche Patientenverfügung in Bezug auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) seinem Beschluss vom 06. Juli 2016 (Az.: XII ZB 61/16) klar gemacht.

Eine in jedem Fall schriftlich zu erteilende Patientenverfügung bindet sowohl einen Bevollmächtigten als auch einen Betreuer eines einwilligungsunfähigen Patienten nur, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Patienten zur Einwilligung in oder Untersagung von ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können, § 1901a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung ist die schriftliche Äußerung des Patienten,  dass lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbleiben haben, wenn bei ihm aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt. Das heißt eine solche Äußerung bindet sowohl den Bevollmächtigten als auch den Betreuer nicht. Eine hinreichende Konkretisierung muss nach Auffassung des BGH die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen enthalten.

Liegt keine bindende Patientenverfügung vor, müssen sowohl ein Bevollmächtigter als auch ein Betreuer nach § 1901a Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie in eine bestimmte ärztliche Maßnahme einwilligen oder sie untersagen. Dieser mutmaßliche Patientenwille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, z. B. sind frühere Äußerungen des nun einwilligungsunfähigen Patienten, seine ethischen oder religiösen Überzeugungen und seine sonstigen Wertvorstellungen zu berücksichtigen.

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