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Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber

Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl seine Angaben in der Bewerbung nicht gegen eine fachliche Eignung sprechen, hat er ein Recht auf eine Entschädigung.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl seine Angaben in der Bewerbung nicht gegen eine fachliche Eignung sprechen, hat er ein Recht auf eine Entschädigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt entschieden (Az. 8 AZR 375/15).

Ein Schwerbehinderter mit einem Grad von 50 bewarb sich für eine Stelle zum technischen Betriebsleiter und erhielt eine Absage, ohne dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Daraufhin klagte er gegen die Stadt, die einen anderen Bewerber einstellte. Der Kläger berief sich auf den Paragrafen 82 aus dem SGB IX, der vorschreibt, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Er wurde seiner Meinung nach eindeutig wegen seiner Behinderung diskriminiert.

Der Fall kam bis zum Bundesarbeitsgericht Erfurt und dort wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt zugesprochen. Die beklagte Stadt Frankfurt hätte den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da er laut Unterlagen die fachliche Kompetenz für die ausgeschriebene Stelle mitbringe. So aber habe die beklagte Stadt den Bewerber eindeutig diskriminiert.

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