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Makler darf keine Eintrittsgebühr für Wohnungsbesichtigung verlangen

Klingel Mietwohnung

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Seit dem 1. Juni 2015 gilt das neue Bestellerprinzip, somit muss Maklercourtage von demjenigen bezahlt werden, der den Makler beauftragt hat. Das Maklergeschäft hat unter dieser neuen Regelung deutlich gelitten, da viele Vermieter davor zurückschrecken, einen Makler zu engagieren. Daher versuchen einige Makler mit findigen Tricks und teilweise kriminellen Methoden die Maklergebühr von Mietern zu kassieren.

So auch im folgenden Fall: Ein Unternehmen verlangte von Interessenten eine Eintrittsgebühr in Höhe von 35 bis 50 Euro für eine Wohnungsbesichtigung. Dagegen klagte der Mietverein Stuttgart und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, da die Firma die Maklergebühr so eindeutig „erschleiche“. Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 15.06.2016, Az.  38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh) gab der Klage statt.

Die Ausrede, dass der Immobilienvermittler nicht als Makler aufgetreten sei, sondern als Dienstleister, erkannte das Gericht nicht an. Es komme nicht darauf an, wie er sich selber bezeichnet. Wichtig sei die Tätigkeit, die er ausführe. Und in diesem Fall handele es sich eindeutig um eine Wohnungsvermittlung. Deswegen habe der Makler gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen.

Übrigens: Makler, die Vertrags- und Schreibgebühr oder die Erstattung von Anfahrtskosten, eine Service- oder Verwaltungsgebühr erheben, handeln ebenso gegen das Gesetz. Bei solchen Zusatzgebühren können Mietinteressenten zunächst einwilligen, müssen diese Gebühren später aber nicht zahlen. Kaum ein Makler wird vor Gericht gehen, da sie sehr genau über die Gesetzeslage informiert sind.

Bildquelle: Claudiad/istockfoto.com

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