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Was gegen Mobbing am Arbeitsplatz zu tun ist

Es gibt verschiedene Definitionen für das, was als Mobbing bezeichnet wird. Eine ganz brauchbare Definition stellt darauf ab, dass

Es gibt verschiedene Definitionen für das, was als Mobbing bezeichnet wird. Eine ganz brauchbare Definition stellt darauf ab, dass

  1. der Arbeitnehmer von Vorgesetzten oder Kollegen angefeindet, schikaniert oder diskriminiert wird,
  2. er sich in einer untergeordneten Position befindet
  3. die feindseligen Handlungen systematisch über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) vorgenommen werden und
  4. es für die feindseligen Handlungen keinen rechtfertigenden Grund gibt (z. B. sachliche Kritik an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers)

Wie an dem letzten Punkt zu erkennen ist, ist die Unterscheidung zwischen sachlich begründeter Kritik an der Arbeitsleistung und Mobbing nicht immer ganz einfach. Eine schikanierende oder diskriminierende Behandlung ergibt sich dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen seiner Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, religiösen oder politischen Einstellungen oder seines Privatlebens verspottet wird. Auch der vollständige Entzug von Arbeitsaufgaben oder die planmäßige ständige Überforderung, die mit wiederholten ungerechtfertigten Abmahnungen einhergeht, kann Mobbing sein.

Der Arbeitnehmer muss sich dabei in einer unterlegenen Position befinden. Die Anfeindungen müssen systematisch über einen längeren Zeitraum erfolgen. Die Vielfalt der Handlungen führt auch zu verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten. Bei Straftaten durch Kollegen oder Vorgesetzte kann der Arbeitnehmer Strafanzeige erstatten und zivilrechtlich Unterlassung und Schmerzensgeld vom Kollegen verlangen.

Sind die Handlungen nicht strafbar, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser sich schützend vor ihn stellt und Maßnahmen gegen den Kollegen ergreift (Abmahnung, Kündigung). Ist der Arbeitgeber selbst der Täter, kann der Arbeitnehmer aufgrund der Vertragsverletzung eine Abmahnung erteilen, kündigen und Schadensersatz verlangen. Unter Umständen kann sich der Arbeitnehmer auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Einige Diskriminierungstatbestände sind dort geregelt.

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