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Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Absage eines OP-Termins

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Absage eines OP-Termins

Bei kurzfristiger Absage eines Termins für eine Schönheitsoperation besteht von Seiten der Klinik kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz durch den Patienten, selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Krankenhauses eine Stornogebühr im Falle einer Absage vorgesehen ist. Denn solche Regelungen zu Lasten des Patienten sind in der Regel unwirksam, so eine Entscheidung des Amtsgerichtes München (Az. 213 C 27099/15).

Im konkreten Fall hatte eine Klinik eine Patientin verklagt, die zwei Tage vor dem geplanten Termin für eine Schönheitsoperation diesen aus gesundheitlichen Gründen absagen musste. Das Krankenhaus hatte ihr deshalb 60 Prozent der Behandlungskosten berechnet und im Prozess darauf verwiesen, die Frau habe eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen. Laut der von dem Krankenhaus verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte im Falle der Absage einer Operation innerhalb von 7 Tagen vor dem Termin 60 Prozent der Kosten für den Eingriff zzgl. einer pauschalen Verwaltungsgebühr von 60 Euro fällig werden.

Die Frau verweigerte die Zahlung - und zwar zu Recht, wie das Amtsgericht nunmehr feststellte. Denn die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien unwirksam. Die festgelegte Stornogebühr übersteige den im Regelfall zu erwartenden Schaden und sei deshalb unangemessen hoch. Die Regelung sei damit einseitig zugunsten der Klinik festgelegt und benachteilige den Patienten unangemessen. Schließlich sei es allgemein anerkannt, dass ein Patient den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen kann.

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