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Auch auf Journalistenverträge, deren Gegenstand urheberrechtlich relevante Werke ist, ist in diesem Zusammenhang § 32 Urhebergesetz einschlägig.

Auch auf Journalistenverträge, deren Gegenstand urheberrechtlich relevante Werke ist, ist in diesem Zusammenhang § 32 Urhebergesetz einschlägig. Danach hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

In diesem Zusammenhang gibt es eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Frage der Angemessenheit von Vereinbarungen über urheberrechtlich geschützte Werk, auf die hinzuweisen ist:

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 entschied das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit u.a. von § 32 Urhebergesetz, dass der Gesetzgeber die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren (Vertragsfreiheit), durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen darf, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.

Mit diesem Hintergrund wurde eine Regelung im Urheberrecht, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, als mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet.

Diese Entscheidung betrifft allerdings bei genauerem Hinsehen einen Spezialfall von nachträglich geänderten Umständen, die eine Vertragsanpassung erforderlich machen. Bei der Verallgemeinerung dieser Grundsätze muss man vorsichtig sein. Eine generelle gerichtliche Angemessenheitskontrolle von vertraglichen Honorarvereinbarungen dürfte wohl auch nach dieser Entscheidung jedenfalls nicht von Amts wegen erfolgen.

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