Aktuelles aus Recht und Justiz

Fristlose Kündigung bei Mietschulden

Wenn der Mieter schwerwiegend seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

Wenn der Mieter schwerwiegend seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Die "einfachste" Kündigungsmöglichkeit hat der Vermieter, wenn der Mieter mit zwei, leider häufig auch mehr, Mieten in Zahlungsverzug gerät.

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 steht im Gesetz, dass der Mieter die Miete bis zum dritten Werktag für den anlaufenden Monat im Voraus zahlen muss. Er gerät dann in Verzug, wenn er nicht zahlt, ohne dass der Vermieter eine Mahnung erst noch aussprechen müsste. Auch eine Abmahnung braucht es nicht.

Der Vermieter kann bei zwei Monaten Zahlungsverzug sofort fristlos kündigen. Das bringt dem Vermieter auch den Vorteil, dass er den Mieter auf ein Widerspruchsrecht (aus der Sozialklausel) nicht hinweisen muss. Bei einer fristlosen Kündigung gibt es kein Widerspruchsrecht des Mieters, auf das dieser hinzuweisen wäre.

Für den Mieter gibt es aber auch nach Erhalt einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter noch eine Rettungsmöglichkeit. Denn es gibt im Gesetz die sogenannte Schonfrist: Hat der Vermieter Räumungsklage erhoben, dann kann der Mieter innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Räumungsklage bei ihm nachzahlen – und zwar die gesamten Zahlungsrückstände, die sich insgesamt ergeben hatten.

Es reicht, wenn eine Sozialstelle (Sozialamt z. B.) die Verpflichtung übernimmt und erfüllt. Freilich darf nur einmal innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt einer fristlosen Kündigung nachbezahlt werden. Dann wird die fristlose Kündigung durch die vollständige Nachzahlung unwirksam und der Mieter darf weiter wohnen.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice