Aktuelles aus Recht und Justiz

Schadensregulierung bei einem Autounfall mit Totalschaden

Es hat einen schweren Verkehrsunfall gegeben. Glücklicherweise gab es nur Schachschaden.

Es hat einen schweren Verkehrsunfall gegeben. Glücklicherweise gab es nur Schachschaden. Ein PKW erlitt Totalschaden. Wie ist dieser Totalschaden von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung für ihren Versicherungsnehmer, der das Zustandekommen des Verkehrsunfalls allein verschuldet hat, zu regulieren?

Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen einem tatsächlichen und einem wirtschaftlichen Totalschaden:

  • Bei tatsächlichen Totalschaden ist das Fahrzeug wirklich kaputt. Der Wagen kann rein tatsächlich nicht mehr repariert werden.
  • Beim wirtschaftlichen Totalschaden könnte das Auto noch wieder in fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand zurückversetzt werden. Aber der dafür aufzuwendende Reparaturbetrag übersteigt den Wiederbeschaffungswert und zwar (nach der Rechtsprechung) um mindestens 30%.

Der Geschädigte erhält von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei Totalschaden den Fahrzeugschaden bezahlt. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Beide Werte und übrigens auch die Reparaturkosten sind sachverständig zu schätzen. Dabei braucht der Geschädigte übrigens keine Bedenken haben, wenn die Regulierungsversicherung selbst einen Schätzer entsendet oder beauftragt. Die Schadensbewertung erfolgt in aller Regel neutral und unabhängig. Beauftragt der Geschädigte sofort selbst einen Gutachter, kann er dessen Liquidation ersetzt verlangen.

Macht die Versicherung ein höheres Restwertangebot als im Gutachten, muss der Geschädigte dieses annehmen. Ist der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt, erhält er die Schadenbeträge brutto, ist er vorsteuerabzugsberechtigt - handelt es sich bei dem beim Verkehrsunfall geschrotteten Wagen also um den Firmen-Pkw eines Unternehmens - bekommt der geschädigte Betrieb den Schaden nur netto, also ohne Mehrwertsteuer ersetzt.

Solange der Geschädigte keinen Fahrzeugersatz hat, bekommt er als Privatmann Nutzungsausfall für sein Auto nach einer Tabelle oder einen Leihwagen von der Versicherung finanziert, eine geschädigte Firma kann gegebenenfalls Vorhaltekosten für ein Ersatzfirmenauto für die Ausfallzeit verlangen. Neben diesem reinen Fahrzeugschaden werden auch die Abmeldekosten für den Schrott-Pkw, die Anmeldekosten für den Ersatzwagen und die neuen Kfz-Kennzeichen ersetzt. Außerdem wird noch die sogenannte allgemeine Schadenspauschale ohne Nachweis für die Unannehmlichkeiten infolge des Unfalls reguliert - in der Regel 25 Euro. Eventuell stehen bei Bedarf auch Abschleppkosten, Straßenreinigungskosten und ähnliches noch zur Regulierung an. 

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