Aktuelles aus Recht und Justiz

Wann Elternunterhalt ausgeschlossen ist

Mit zunehmenden Alter von Eltern und Kindern dreht sich Unterhaltspflicht um und die Kinder schulden den Eltern Unterhalt, wenn sie nicht mehr selbst für diesen Sorgen können.

Mit zunehmenden Alter von Eltern und Kindern dreht sich Unterhaltspflicht um und die Kinder schulden den Eltern Unterhalt, wenn sie nicht mehr selbst für diesen Sorgen können. Was aber, wenn das Kind sich weigert Unterhalt zu leisten, weil es meint, die Eltern haben sich in seiner Kindheit selbst nicht fürsorglich um es gekümmert. Gemäß § 1611 Abs. 1 BGB braucht das unterhaltsverpflichtete Kind nur einen Beitrag zum Unterhalt seines Elternteils in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht bzw. gar keinen Unterhalt zu zahlen, wenn die grob unbillig wäre, wenn dieser

  1. durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,
  2. seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder
  3. sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht.

Daran, ob eine schwere Verfehlung der Eltern gegenüber ihren unterhaltsverpflichteten Kinder angenommen werden kann und dadurch ihr Unterhaltsanspruch verwirkt wird, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen.

Es müssen Rechtspflichten verletzt worden sein, die das Eltern-Kind-Verhältnis prägen, wobei schutzbedürftige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Kindes tiefgreifend beeinträchtigt worden sein müssen. Eine solche Verletzung kann auch durch Unterlassen erfolgt sein, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand. Vielfältige Fallvarianten sind hier vorstellbar. Sie sind stets im Einzelfall zu prüfen. Situationsbedingte Besonderheiten, Moralvorstellungen der Zeit und der Beteiligten sowie physische und psychische Folgen können entscheidungserhebliche Faktoren sein.

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