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Finanzieller Ausgleich bei Trennung von unverheirateten Paaren

Bei Trennung eines unverheirateten Paares folgen oft Streitigkeiten über gemeinsame Anschaffungen während der Dauer der Beziehung.

Bei Trennung eines unverheirateten Paares folgen oft Streitigkeiten über gemeinsame Anschaffungen während der Dauer der Beziehung. Oft stellt sich dann die Frage, ob den Partnern ein Anspruch auf Ersatz dieser finanziellen Investitionen zusteht. Hierzu hat sich jüngst das Landgericht Coburg (AZ: 22 O 400/15) in seinem Urteil vom 17.12.2015 positioniert.

Es stellte darauf ab, dass der einen Ausgleich verlangende Partner sogenannte "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" nachweisen müsse, um tatsächlich eine Zahlung beanspruchen zu können. Der Entscheidung lag der Fall eines unverheirateten Paares zugrunde, welches zwei Jahre zusammengelebt hatte, wobei der Mann in das Haus seiner Partnerin gezogen und dort die Finanzierung von mehreren Anschaffungen wie Esszimmer, Wäschetrockner, Terrassenbelag und eine Doppelgarage übernommen hatte.

Nachdem der Mann von seiner Ex-Lebensgefährtin Zahlung verlangte, lehnte diese einen Ausgleich u.a. mit der Begründung ab, die getätigten Aufwendungen seien allesamt Schenkungen gewesen.

Die Frau bekam recht. Der Mann konnte keine konkreten Rechnungen vorlegen, weshalb das Gericht nicht davon überzeugt war, dass es sich um sog. gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelte. Darunter werden regelmäßig Leistungen verstanden, die das tägliche Zusammenleben übersteigen und in der Erwartung erbracht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand hat. Folglich wurden die Aufwendungen des Mannes als Schenkungen betrachtet.

Fazit: In solchen Konstellationen taucht immer wieder das Problem der fehlenden Nachweismöglichkeit für die geleisteten Zahlungen bzw. getätigte Arbeitszeiten auf. Es ist daher ratsam, bereits vor gemeinsamen aufwändigen oder längerfristigen Investitionen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um meist teure oder nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.

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