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Vertrag mit Fintessstudio bleibt auch bei Umzug bestehen

Was tun, wenn man als Kunde eines Fitnessstudios einen zweijährigen Vertrag über die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen hat und nun aus beruflichen oder privaten Gründen an einen anderen Ort umziehen muss?

Was tun, wenn man als Kunde eines Fitnessstudios einen zweijährigen Vertrag über die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen hat und nun aus beruflichen oder privaten Gründen an einen anderen Ort umziehen muss? Darf man als Kunden den Fitnessvertrag dann außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Fitnessstudiobetreiber die Leistungen am neuen Wohnort des Kunden nicht anbietet?

Nein, hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 4. Mai 2016 (Az. XII ZR 62/15) entschieden. Die Änderung von persönlichen Lebensverhältnissen des Kunden ist bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich ein Risiko, das der Kunde selbst zu tragen hat und nicht der Studiobetreiber, sagt der BGH.

Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen, welche die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden unzumutbar machen, kann er außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Die Änderung von beruflichen oder privaten Lebensumständen ist für den Kunden aber in der Regel beeinflussbar und fallen damit unter das von ihm zu tragende allgemeine Lebensrisiko.

Nicht beeinflussen kann der Kunde die Veränderungen seiner persönlichen Lebensverhältnisse zum Beispiel dann, wenn er wegen Erkrankung oder Schwangerschaft die Dienste des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen darf.

Als Ausnahmevorschrift findet der im Telekommunikationsrecht geltende § 46 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) keine entsprechende Anwendung auf andere Dauerschuldverhältnisse. Danach kann bei einem Wohnsitzwechsel der Kunde einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter seine Dienste am neuen Wohnort des Kunden nicht anbietet (BGH, Urteil vom 04. Mai 2016, Az. XII ZR 62/15).

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