Aktuelles aus Recht und Justiz

Unterschrift unter dem Protokoll bei Wohnungsübergabe

Häufige Ursache für Mitstreitigkeiten ist die Frage, ob der Mieter für die in einem Abnahmeprotokoll festgestellten Schäden in der Wohnung haftet.

Häufige Ursache für Mitstreitigkeiten ist die Frage, ob der Mieter für die in einem Abnahmeprotokoll festgestellten Schäden in der Wohnung haftet. Der Mieter haftet jedenfalls nicht für Schäden, die beim Einzug bereits existieren. Er haftetet allenfalls für Verschlechterungen, die während der Mietzeit entstanden und nicht Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind. Hier spielen die Unterschriften unter den Protokollen bei der Wohnungsübergabe am Anfang und am Ende des Mietverhältnisses eine wichtige Rolle. Ein von den Mietparteien unterschriebenes Übergabeprotokoll ist eine Privaturkunde und damit ein auch vor Gericht verwendbares Beweismittel im Sinne von § 416 ZPO. Privaturkunden begründen dann, wenn sie von den Ausstellern unterschrieben, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Andere Beweismittel sind daneben z.B. daneben immer noch die Aussagen von Zeugen, die der Parteien, die gerichtliche Inaugenscheinnahme sowie ein Sachverständigengutachten. Wenn die Parteien oder ihre Bevollmächtigten bei der Wohnungsübergabe das Übergabeprotokoll unterzeichnet haben, gibt es nach der Rechtsprechung eine darauf gestützte tatsächliche Vermutung, dass der in dem Protokoll dokumentierte Zustand so auch zutreffend und vollständig ist, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.3.2003, Aktenzeichen 10 U 64/02. Wenn die Unterschrift unter das Protokoll nicht erteilt wird, dann gilt diese tatsächliche Vermutung nicht. In diesem Fall ändert die nicht erteilte Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll zwar nichts am tatsächlichen Zustand der Wohnung. Es gelten aber immer noch die erwähnten allgemeinen Beweislastregeln. Der Vermieter muss gegebenenfalls das Vorhandensein von relevanten Schäden beim Auszug beweisen, zusätzlich zur Beweislast der ordentlichen Übergabe beim Einzug. Niemand muß ein Protokoll unterschreiben. Wenn aber die Unterschrift unter ein Abnahmeprotokoll aber verweigert wird, sollte man zusätzliche Zeugen hinzuzuziehen und die Schäden möglichst genau z.B. durch Fotos zu dokumentieren. Etwaige Meinungsverschiedenheiten über den Zustand der Wohnung kann man gleich mit in das Protokoll aufnehmen oder ein Ergänzungsprotokoll verfassen.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice