Aktuelles aus Recht und Justiz

Ordnungsmittelandrohung bei gerichtlichem Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung

Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit Entscheidung vom 06.04.2016 unter Aktenzeichen 6 W 30/16 zu Ordnungsmittelandrohungen bei gerichtlichem Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung positioniert.

Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit Entscheidung vom 06.04.2016 unter Aktenzeichen 6 W 30/16 zu Ordnungsmittelandrohungen bei gerichtlichem Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung positioniert. Es handelte sich um ein Verfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz; Vorinstanz war LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2016 unter AZ 2-6 O 164/15. Der Leitsatz des OLG lautet wie folgt: " Hat sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung verpflichtet, ist dieser Vergleich - soweit die Parteien die Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen haben - grundsätzlich ein gemäß § 890 ZPO vollstreckbarer Titel; dies gilt insbesondere (aber nicht nur), wenn die Unterlassungsverpflichtung nicht mit einer Strafbewehrung versehen ist. Nach Abschluss eines solchen Vergleichs ist daher auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss eine Ordnungsmittelandrohung vorzunehmen." Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe GRUR 2014, 909 [BGH 03.04.2014 - I ZB 3/12] - Ordnungsmittel nach Prozessvergleich) komme einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung im Zweifel, d.h. wenn die Parteien im Vergleich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, selbst dann die Funktion eines gemäß § 890 ZPO vollstreckbaren Titels zu, wenn der Schuldner in diesem Vergleich zusätzlich ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung abgegeben habe. Dies gelte daher erst recht dann, wenn - wie im oben genannten Fall - die im Vergleich übernommene Unterlassungserklärung nicht mit einer Strafbewehrung versehen ist.

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