Aktuelles aus Recht und Justiz

Rückzahlung des Weihnachtsgeldes

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kommt es in nicht seltenen Fällen zu Streitigkeiten in Bezug auf das Weihnachtsgeld.

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kommt es in nicht seltenen Fällen zu Streitigkeiten in Bezug auf das Weihnachtsgeld. Diese entstehen dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers nun berechtigt oder nicht. Grundsätzlich gilt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann besteht, wenn eine solche auch tatsächlich vereinbart ist. Zunächst sollte daher jeder Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag studieren, um festzustellen, ob eine solche Rückzahlungsverpflichtung in diesem enthalten ist. Selbst wenn eine solche Rückzahlungsverpflichtung besteht bedeutet dies nicht zwingend, dass diese auch wirksam sein muss. Zumeist enthalten Zahlungsvereinbarungen eine sogenannte Stichtagsregelung. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sind Rückzahlungsvorbehalte nur dann wirksam, wenn sie  Regeln beachten. Dabei ist die Wirksamkeit von der Höhe der Weihnachtsgeldzahlung abhängig. So wird es für unzulässig erachtet, wenn Weihnachtsgeldleistungen bis zu einer Höhe von maximal 100 ? bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zurückgezahlt werden müssen. Anders verhält es sich bei Weihnachtsgeldzahlungen, die mehr als 100 EUR, aber weniger als ein volles Monatsgehalt betragen. In diesem Falle geht die einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass Rückzahlungsverpflichtungen wirksam sind, wenn sie eine Rückzahlung dann vorsehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres endet. Wird eine höhere Gratifikation ? von einem oder mehr Monatsgehältern ? gewährt, liegt sogar dann eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung vor, wenn von einen Stichtag zum 30. Juni des Folgejahres ausgegangen wird. Dies würde bedeuten, scheidet der Arbeitnehmer vor dem Stichtag aus, würde eine Rückzahlung zu erfolgen haben. In allen genannten Fällen ist es dabei völlig unabhängig, ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt oder die Kündigung vom Arbeitnehmer veranlasst wurde oder eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt. Bei wirksamer Verpflichtung muss zurückgezahlt werden.

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