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Persönlichkeitsrecht auf Bewertungsportal verletzt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit den Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals auseinandersetzen (Az. VI ZR 34/15, 1.3.2016).

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit den Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals auseinandersetzen (Az. VI ZR 34/15, 1.3.2016). Ausgangsfall war die Klage eines Zahnarztes, der aufgrund einer anonymen Negativbewertung im Internetportal jameda.de eine Persönlichkeitsrechstverletzung geltend machte und gegen den Portalbetreiber auf Unterlassung der weiteren Verbreitung bzw. Veröffentlichung dieser Bewertung klagte, nachdem seine außergerichtlichen Aufforderungen keinen Erfolg hatten.

Unter dem Internetportal besteht die Möglichkeit zur Arztsuche und -bewertung. Das LG Köln gab der Klage statt; das OLG Köln hat sie jedoch auf Berufung der Beklagten hin mit Entscheidung abgewiesen. Der für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat wiederum mit heutigem Datum diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die beanstandete Bewertung keine eigene "Behauptung" des Portalbetreibers sei, weil sie sich diese inhaltlich nicht zu eigen gemacht habe. Die Beklagte hafte für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Deren Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährde oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwere. Die Beklagte habe aber vorliegend ihr obliegende Prüfpflichten verletzt.

Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Der beklagte Betreiber hätte demnach die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zusenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben.

Darüber hinaus hätte er den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diese Informationen und Unterlagen hätte der Betreiber an den Kläger weiterleiten müssen.

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