Aktuelles aus Recht und Justiz

Zu absetzungsfähigen Kosten bei VKH-Anträgen

Das OLG Frankfurt hat gem. § 115 I ZPO mit Beschluss vom 28.12.2015 unter Aktenzeichen 4 WF 174/15 eine Entscheidung zu absetzbaren Kosten im Rahmen eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe getroffen.

Das OLG Frankfurt hat gem. § 115 I ZPO mit Beschluss vom 28.12.2015 unter Aktenzeichen 4 WF 174/15 eine Entscheidung zu absetzbaren Kosten im Rahmen eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe getroffen. Schlagworte: Verfahrenskostenhilfe, Versicherungsbeiträge, Rundfunkgebühren; Rundfunkgebühren, Verfahrenskostenhilfe; Versicherungsbeiträge, Verfahrenskostenhilfe; In der Entscheidung wurden folgende zuvor strittige Positionen abgehandelt: 1.) Beiträge für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung sind bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens bei Beziehern niedriger Einkommen regelmäßig als angemessene Versicherungsbeiträge im Sinne der §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Abzug zu bringen. 2.) Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -kaskoversicherung sind hingegen regelmäßig nur dann als angemessene Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, wenn das Kraftfahrzeug für die Erzielung des Einkommens benötigt wird. 3.) Rundfunkgebühren sind bei der Bemessung der den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2) ZPO zu Grunde sozialhilferechtlichen Regelsätze nicht berücksichtigt worden. Sie sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens daher als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen Damit wurde Stellung zu wiederholt auftretenden Streitpunkten bei Verfahrenskostenhilfeanträgen bezogen, deren Abzug bei Prüfung des Antrages zuvor nicht anerkannt wurde.

(unbrauchbarer Text /mc)

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