Aktuelles aus Recht und Justiz

So werden Reisemängel geltend gemacht

Es ist äußerst beliebt geworden, Reisen nicht selbst zu organisieren und durchzuführen, sondern die Dienste von Reiseveranstaltern hierfür in Anspruch zu nehmen.

Es ist äußerst beliebt geworden, Reisen nicht selbst zu organisieren und durchzuführen, sondern die Dienste von Reiseveranstaltern hierfür in Anspruch zu nehmen. Doch nur allzu oft werden die "kostbarsten Wochen des Jahres" getrübt durch Reisemängel.

Sie haben dann unter gewissen Voraussetzungen mehrere Rechte, nämlich auf Abhilfe (§651c BGB), Minderung (§651d BGB) und sogar Kündigung des Reisevertrages (§651e BGB).

Eventuell kann daneben auch Schadensersatz verlangt werden (§651f BGB). Hier soll es nur darum gehen, wie der enttäuschte Urlauber seine Rechte ausüben muss: Entscheidend ist zunächst, dass der Kunde dem Reiseveranstalter den Mangel/die Mängel in nachweisbarer Form anzeigt, wobei allerdings ein Vorstelligwerden bei der örtlichen Reiseleitung genügt.

Lassen Sie sich Ihre Beschwerde(n) von dieser als eingegangen bestätigen. Natürlich sollte der Reisemangel beweiskräftig festgehalten werden, was bei der heutigen Medienlandschaft kein technisches Problem sein sollte. Sammeln Sie Zeugenaussagen mit den Zeugendaten, lassen Sie sich die Zeugenerklärungen möglichst unterschriftlich schriftlich bestätigen.

Alle nicht durch (ausreichender) Abhilfe erledigte Mängelansprüche müssen Sie dann binnen einer Frist von einem Monat geltend machen gegenüber dem Reiseveranstalter (§651g BGB). Diese Frist bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich als Ausschlussfrist.

Bei Fristversäumnis können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden – es sei denn, der Urlaubsrückkehrer war ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert (§651dg Absatz 1 Satz 2 BGB). Scheitern alle Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter, müssen die Ansprüche des Reisenden innerhalb einer Verjährungsfrist von zwei Jahren ab genau dem Zeitpunkt des geplanten Reiseendes eingeklagt werden.

Wichtig: Vergewissern Sie sich schon unbedingt vor Urlaubsantritt, wer Ihr Reiseveranstalter ist (einschließlich Kontaktdaten). War ein beauftragtes Reisebüro etwa doch nur Vermittler eines Reiseunternehmens oder ist es Ihr Reisevertragspartner selbst geworden. Und lesen Sie sich die allgemeinen Reisebedingungen schon einmal durch, damit Sie bei Bedarf ganz sicher nichts falsch machen.

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