Aktuelles aus Recht und Justiz

Darf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld dem Mindestlohn angerechnet werden?

Unter großem öffentlichen Interesse wurde in Deutschland ab 01.01.2015 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz/MiLoG) eingeführt. Seitdem darf der Stundenlohn für Arbeitnehmer nicht mehr unter 8,50 Euro liegen.

Unter großem öffentlichen Interesse wurde in Deutschland ab 01.01.2015 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz/MiLoG) eingeführt. Seitdem darf der Stundenlohn für Arbeitnehmer nicht mehr unter 8,50 Euro liegen.

Da es sich aus Sicht der Arbeitgeber um ein Gesetz handelt, welches nicht unbedingt dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil dient, wird versucht, die Höhe des Mindestlohns durch kreative Gestaltungen zu umgehen. Hierzu gibt es nun erste Erkenntnisse durch erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen.

Nach einer Entscheidung des ArbG Herne aus dem Juli 2015 dürfen monatlich gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld angerechnet werden. In dem mitgeteilten Fall stritten die Parteien über Vergütung im Rahmen des Mindestlohns. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.08.2006 als Servicekraft im Restaurant beschäftigt und arbeitet monatlich 84,5 Stunden. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.08.2006 findet auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung.

Nach dem Arbeitsvertrag sollten die Weihnachtsgratifikation und das zusätzliche Urlaubsgeld der innerbetrieblich üblichen Regelung vergütet werden. Bereits 2010 schlossen die Parteien Änderungsvereinbarung dahin gehend, dass die bisherigen jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) auf 12 gleiche Monatsbeträge umgestellt werden sollte.

Mit ihrer bei Gericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sei. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Auszahlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes unwiderruflich als monatliche Teilzahlung gemäß der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 erfolge und daher eine Anrechnung auf den Mindestlohn vorgenommen werden könne.

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an und wies die Klage überwiegend ab. Nur aufgrund eines Berechnungsfehlers wurde der Beklagte zu Zahlung von weiteren 2 Cent verurteilt. Das Gericht lies allerdings die Berufung zu. Eine Entscheidung durch das LAG Hamm steht aus (vgl. ArbG Herne vom 07.07.2015, 3 Ca 684/15).

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice