Aktuelles aus Recht und Justiz

Beschlagnahmung von Wohnungen für Flüchtlinge?

Derzeit wird viel über die Flüchtlingspolitik diskutiert, in Europa und gerade auch in Deutschland. Häufig werden mir als Juristin und Rechtsanwältin in diesem Zusammenhang in der letzten Zeit die Fragen gestellt:

Derzeit wird viel über die Flüchtlingspolitik diskutiert, in Europa und gerade auch in Deutschland. Häufig werden mir als Juristin und Rechtsanwältin in diesem Zusammenhang in der letzten Zeit die Fragen gestellt:

„Ist es denn wahr, dass man in Zukunft befürchten muss, als Mieter einer im Eigentum einer Kommune stehenden Wohnung eine Kündigung des Mietvertrages zu erhalten, damit die Wohnung zur Einquartierung von Flüchtlingen verwendet werden kann?“

„Trifft es zu, dass zukünftig staatliche Enteignungen bei leerstehenden, in Privateigentum stehenden Immobilien zu befürchten sind, um die Unterbringung von Flüchtlingen zu gewährleisten?“

Wie so oft in der Juristerei ist die Antwort ein klares Jein. Jedenfalls ist es aufgrund der Generalklausel aus den jeweiligen Landesgesetzen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Ermächtigungsgrundlage möglich, Flüchtlinge in privaten Immobilien unterzubringen.

Drohende Obdachlosigkeit von Flüchtlingen ist juristisch als so genannte „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zu klassifizieren und kann die Polizei deshalb im Einzelfall dazu ermächtigen, Flüchtlinge auch gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers in privaten Immobilien unterzubringen. Dies kommt juristisch einer Enteignung gleich, denn der private Eigentümer kann ggf. insoweit nicht selbst und alleine entscheiden, was er mit seiner Immobilie anfangen möchte.

Allerdings muss die Entscheidung im Einzelfall jeweils verhältnismäßig sein. Relevant dürfte hier sein, dass auch tatsächlich keine anderen Unterkünfte zur Verfügung stehen dürfen, auch zum Beispiel keine Hotelunterbringung. Nur in Ausnahmesituationen dürfen also die Rechte der jeweiligen Eigentümer angetastet werden. Das öffentliche Interesse und das Interesse des einzelnen Betroffenen müssen also immer gegeneinander abgewogen werden.

Ähnlich dürfte es sich also auch mit einer Wohnungskündigung verhalten: Es muss ein tatsächlicher, mit einem Notstand vergleichbarer Fall vorliegen.

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