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Landgericht stärkt Verbraucherrechte bei Drittanbieterkosten

Nahezu alle Mobilfunkanbieter haben sich über ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt, Drittanbieterkosten ungeprüft an ihre Kunden weiter zu reichen.

Nahezu alle Mobilfunkanbieter haben sich über ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt, Drittanbieterkosten ungeprüft an ihre Kunden weiter zu reichen.

Die Mobilfunkanbieter greifen zum Teil zu drastischen Mitteln, um diese Zahlungen zu erzwingen, teils bis zu Sperrungen des Anschlusses. Suggeriert wird dann insbesondere über die Servicehotlines der Telekommunikationsanbieter, da müssten sich die Anschlussinhaber schon an die Drittanbieter wenden, wenn sie der Meinung wären, sie hätten kein Abo abgeschlossen oder dergleichen.

Nicht selten sitzen dann die sogenannten Drittanbieter im Ausland und sind nicht greifbar. Zähneknirschend wird dann Anschluss für Drittanbieter gesperrt und die bis dahin gezahlten Kosten in Kauf genommen. Die Rechtsprechung kann dieser Praxis in der Regel keinen Riegel vorschieben, da solche Fälle selten bis zu ihr durchdringen, oft geht es nur um wenige Euro, die in der Summe aber für betrügerische Drittanbieter durchaus lohnend sind.

Das Landgericht Potsdam (2 O 340/14) hat nun die Gelegenheit genutzt, klarzustellen, dass die Mobilfunkanbieter verpflichtet sind, gemäß § 404 BGB Einwendungen der Verbraucher gegen die Drittanbieterforderung entgegen zu nehmen. Ein Mobilfunkanbieter hatte dies über die AGB versucht auszuschließen.

Das Gericht stellte klar, dass entgegen des Ansinnens der Mobilfunkanbieter verpflichtet ist, gemäß § 45 Telekommunkationsgesetz (TKG) in der Rechnung detaillierte Angaben zum Drittanbieter zu machen und außerdem die Einwendung gegen den Mobilfunkanbieter zuzulassen, die Leistung sei gar nicht entstanden, etwa weil nicht erkennbar war, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt.

In der Folge müsste sich der Mobilfunkanbieter mit den Drittanbietern zur Frage auseinandersetzen, ob dort wirklich eine kostenpflichtige Leistung seriös angeboten wurde oder es sich um schlichte Internetabzocke handelt.

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