Aktuelles aus Recht und Justiz

Der untaugliche Versuch und das Trottelprivileg

§ 23 StGB regelt grundsätzlich die Strafbarkeit eines Versuchs. Danach ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

§ 23 StGB regelt grundsätzlich die Strafbarkeit eines Versuchs. Danach ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

„Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“ (§ 12 StGB).

Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1 StGB). Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern, (§ 23 III StGB).

§ 23 III StGB beinhaltet das so genannte "Trottelprivileg" für den untauglichen Versuch. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur (vollständigen) Verwirklichung des Tatbestandes führen kann.

Vom untauglichen Versuch abzugrenzen ist das so genannte straflose Wahndelikt. Ein Wahndelikt, und kein untauglicher Versuch, liegt vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für verboten und strafbar hält, sein Wille aber auf die Verwirklichung eines Verhaltens gerichtet ist, das keinen Straftatbestand erfüllt.

Demnach bleibt auch derjenige straffrei, der zum Beispiel wegen rechtlicher Falschbeurteilung eine Ordnungswidrigkeit für eine straftatbestandsmäßige Tat hält und deshalb vor der Polizei in Strafvereitelungsabsicht unrichtige Angaben macht.

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