Aktuelles aus Recht und Justiz

Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung

Massenhaft verfolgen insbesondere die Inhaber von Film- und Musikrechten in Tauschbörsen Verstöße gegen das Urheberrecht.

Massenhaft verfolgen insbesondere die Inhaber von Film- und Musikrechten in Tauschbörsen Verstöße gegen das Urheberrecht. Hierbei wird den Betroffenen in umfangreichen Schreiben der Rechtsanwälte der Urheberrechtsinhaber dargelegt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal von ihrem Internetanschluss heruntergeladen und verbreitet wurde. Sodann werden teilweise völlig überzogene Schadensersatzforderungen und Rechtsverfolgungskosten in Rechnung gestellt.

Zudem wird den Anschlussinhabern der Eindruck entgegen höchstrichtlicher Rechtsprechung vermittelt, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei, da der Anschluss bei Begehung der Urheberrechtsverletzung erfasst worden sei und der Anschlussinhaber den Beweis zu erbringen habe, dass dies nicht so sei.

Hochstreitig sind in diesem Zusammenhang dann die Anforderungen an die so genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Die Gerichte sind sich in diesem Punkt nicht einig und stellen unterschiedlich hohe Anforderungen an den Vortrag.

Einen weiteren Mosaikstein bringt hier eine Entscheidung des AG Saarbrücken. Nach Ansicht des Gerichts genügt der Anschlussinhaber dann der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn vorgetragen wird, dass der benannte Alternativtäter durch den Anschlussinhaber befragt worden ist. Auch eine Erforschung des Sachverhalts, soweit möglich, ist vorzutragen.

Diese Pflichten dürfen jedoch nicht überspannt werden und relativieren sich mit einem größeren Abstand zwischen der möglichen Rechtsverletzung und der Abmahnung (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 14.10.2015, Az. 121 C 135/15 (09)).

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