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Drohung mit Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung

Drohung mit Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung

Wenn es Streitigkeiten über das Bestehen von Forderung aus so genannten Dauerschuldverhältnissen gibt, dies sind zum Beispiel Verträge im Bereich Telekommunikation und Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Wasser) greifen Unternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung zu Methoden, die dem Verbraucher häufig unverständlich oder zweifelhaft erschienen.

Sehr häufig werden bei streitigen Forderungen dann Mahnungen verschickt, in denen zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit damit gedroht wird, die Forderung an die Schufa zu melden. Eine Meldung an die Schufa kann für den Verbraucher gravierende Folgen haben. Er bekommt eine negative Bonität und kann dann nicht mehr so einfach Verträge zum Beispiel im Internet schließen.

In einem jetzt aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war Gegenstand des Streits eine bis vor einiger Zeit bei einem bekannten Telekommunikationsunternehmen übliche Formulierung, die das beauftragte Inkassoinstitut in Mahnschreiben gegenüber säumigen Kunden verwendete. Darin behauptete das Inkasso-Unternehmen, dass man aufgrund der Mitgliedschaft bei der Schufa verpflichtet sei, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergebe. Ein Schufa-Eintrag könne für den Verbraucher bei finanziellen Angelegenheiten, z. B. der Aufnahme eines Kredits, erhebliche Folgen haben. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen könnte der Verbraucher dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.

Soweit müsste es allerdings nicht kommen. Man ginge davon aus, dass die Angelegenheit im gegenseitigen Interesse aus der Welt geschafft werden könne. Man sehe einer fristgerechten Zahlung entgegen. Im entschiedenen Fall hatte das beklagte Unternehmen diese Klausel auch gegenüber zwei Kunden verwendet, die sich zuvor inhaltlich gegen den Bestand der Forderung gewehrt hatten. Die Verwendung dieser Klausel gegenüber Kunden, welche das Bestehen der Forderung im Vorfeld bestritten hatten, sei rechtswidrig, befand das Gericht, denn es habe sich um eine unzulässig Drohung gehandelt (vgl. BGH, Az. I ZR 157/13)

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