Aktuelles aus Recht und Justiz

Bestattungskosten und Nachlassschulden bei Erbausschlagung

Eine Erbschaft bringt es mit sich, dass die Rechte und Pflichten des Erblassers auf seine Erben übergehen. Die Erben treten die rechtliche Nachfolge des Verstorbenen an.

Eine Erbschaft bringt es mit sich, dass die Rechte und Pflichten des Erblassers auf seine Erben übergehen. Die Erben treten die rechtliche Nachfolge des Verstorbenen an.

Es ist dabei klar, dass die Erbmasse nicht nur aus Guthaben besteht; Oftmals ist ein Nachlass sogar vollkommen überschuldet oder de facto gar nicht vorhanden, wenn es schlichtweg "Nichts zum Erben" gibt. Hier soll weiter auf die Kosten der Bestattung als Erbfallschulden eingegangen werden.

Es mag pietätlos erscheinen, aber eine Bestattung kostet heutzutage insgesamt leicht 4 000 Euro bis 6 000 Euro, ohne dass es sich dabei um eine besonders pompöse oder exquisite Veranstaltung handeln muss. Was aber, wenn der Nachlass völlig überschuldet ist, und auch noch die Bestattungskosten auf die Erben zukommen? Hilft es, die Erbschaft auszuschlagen, um sich nicht nur der Erblasserschulden, sondern auch gleich der Erbfallschulden zu entledigen? Ein häufiger Irrtum, wie man dann feststellen muss. § 1967 Abs. 1 BGB regelt, dass die Erben für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Was ist nun aber bei Erbausschlagung, denn dann wird man ja kein "Erbe"?

Hier greift das Gesetz dann auf den Unterhaltspflichtigen als Schuldner zurück; zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII wäre man sowohl als Erbe, aber auch im Falle der Erbauschlagung als Unterhaltspflichtiger verpflichtet. Im Zusammenhang mit den §§ 85 ff SGB XII ist dann die Einkommensgrenze des jeweils Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Also, eine Erbausschlagung führt nicht automatisch dazu, dass man von den Bestattungskosten frei wird.

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