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Kurze Erklärung der salvatorischen Klausel

Häufig liest man am Ende des Vertrags "Salvatorische Klausel". Doch was bedeutet sie eigentlich?

Häufig liest man am Ende des Vertrags "Salvatorische Klausel". Doch was bedeutet sie eigentlich? Eine salvatorische Klausel ist dazu bestimmt, dass geschlossene Verträge auch dann bestehen bleiben, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind.

Salvatorische Klauseln können auch als Ersetzungsklauseln in zwei Erscheinungsformen auftreten, die sich wie folgt unterscheiden lassen: Einerseits Klauseln, die dem Verwender eine (ggf. auch einseitige) Gestaltung dahin ermöglichen, an die Stelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu setzen ("Gestaltungsrechtsmodell"), andererseits Regelungen, die die Verpflichtung des Verwendungsgegners vorsehen, an einer ersetzenden Vertragsregelung mitzuwirken, die der kassierten in der Wirkung am Nächsten kommt ("Anspruchsmodell").

Beide Gestaltungen sind unwirksam (BGH NJW 2007, 3568, 3570; ZIP 2002, 166). In Betracht kommen aber sog. Erhaltungsklauseln (nach denen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen erhalten bleibt, falls einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sind) und Ersetzungsklauseln (nach denen eine nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am Nächsten kommt) (BGH NJW 2005, 2225, 2226). Die Klausel dient also dazu, dass die Vertragsparteien sich gegenseitig verpflichten, an dem Vertrag festzuhalten und eine Regelung zu finden, die dem Vertragszweck zuträglich ist. Dann bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit.

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