Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, geregelt. Das RVG löste damit die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab.

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, geregelt. Das RVG löste damit die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Im RVG ist die gesamte Vergütung eines Rechtsanwalts geregelt. Von der Erstberatung bis hin zur Zwangsvollstreckung, bzw. -versteigerung. Das RVG bezweckt das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Rechtsanwälten und ihren Mandanten soll mit dem Gesetz das Gespräch über die Kosten einfacher und transparenter machen.

Ein solches Gespräch sollten Sie unbedingt im Rahmen der Erstberatung oder des Erstgesprächs suchen. Für eine Tätigkeit im Zivilrecht darf ein Rechtsanwalt die außergerichtliche Tätigkeit berechnen sowie die gerichtliche Tätigkeit. Hinzu können noch eine Pauschale für die Abwesenheitszeit und Fahrtkosten kommen (§§ 2, 13 RVG). Grundlage für die Bemessung ist der sog. Streitwert. Bei einer Zahlungsforderung wird dies in aller Regel die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein. Die Intention des Gesetzgebers mit der Reformierung des RVG bestand darin, hierbei für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern.

Neben der gesetzlichen Vergütung ist die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung gegeben: Nach § 3 a I 1 RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant der Textform. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Sie muss dann nur - als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise (z. B. Gebührenvereinbarung oder Honorarvereinbarung) bezeichnet sein - und muss sich von den anderen Vereinbarungen deutlich absetzen (z. B. durch Einrahmung, graue Hinterlegung, andere Schriftart oder Schriftgröße oder ähnliches).

Die Vergütungsvereinbarung hat nach § 3 a I 3 RVG einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Welche Vergütungsform zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart wird, kann zwischen beiden frei verhandelt werden. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Vergütungsformen im Rahmen einer Vereinbarung vor. Daher kann unter anderem vereinbart werden - feste pauschale Vergütungen für die gesamte Angelegenheit - Zeitvergütung /Stundenvergütung - gesetzliche Vergütung als Berechnungsgrundlage - Festsetzung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer.

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