Aktuelles aus Recht und Justiz

Satzungsformulierungen Teil 8

Satzungsformulierungen Teil 8

Im Rahmen des Minderheitenschutzes hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 37 Abs. 1 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) einzuberufen ,wenn dies der nach Satzung bestimmte Teil, ansonsten 1/10 der Mitglieder des Vereins mit Angabe des Zwecks und der Begündung schriftlich verlangen. Üblich ist auch, im Auftrag der Mitgliederversammlung nach Satzung Kassenprüfer einzusetzen sind,deren Aufgaben und Zuständigkeiten sich eindeutig aus der Satzung ergeben sollten, damit nicht neben dem Vorstand eine weitere Geschäftsführung durch die Kassenprüfer möglich wird durch ständige Beanstandung der eigentlichen Vorstandsarbeit. Mit Einführung des neuen § 31 a BGB ist eine Haftungsbeschränkung des Vorstandes aus seiner Vorstandsarbeit ermöglicht, die ausdrücklich in der Satzung aufgenommen werden sollte. Hierzu folgende Formulierungsvorschläge : 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ xxx zur Mitgliederversammlung entsprechend. 2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlperiode entspricht der des Vorstandes.Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist ausschließlich die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben sowie deren Verwendung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3. Für den Verein ehrenamtlich Tätige sowie seine Organ- oder Amtsträger,deren Vergütung die Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt,haften für Schäden dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innnenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die diese bei der Teilnahme an seinen Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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