Aktuelles aus Recht und Justiz

Satzungsformulierungen Teil 7

Immer wieder kommt es bei Mitgliederversammlungen zu - vermeidbaren - Diskussionen über Form und Mehrheiten bei den Beschlussabstimmungen.

Immer wieder kommt es bei Mitgliederversammlungen zu - vermeidbaren - Diskussionen über Form und Mehrheiten bei den Beschlussabstimmungen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Trifft die Satzung keine anderweitige Regelung,gibt der Versammlungsleiter die Form der Abstimmung vor, z.B. offene Abstimmung mit Handzeichen oder hochzuhaltender Stimmkarte, geheime Abstimmung mit Abgabe des Stimmzettels in eine Wahlurne. Im Rahmen der Vereinsautonomie kann der Verein sich nach Satzung aber andere, auch wesentlich differenziertere Regelungen geben und neben den notwendigen Mehrheiten auch Regelungen zur Behandlung von Stimmenthaltungen, ungültigen Stimmen und/oder des Minderheitenschutzes geben. Folgende Mehrheiten sind u.a. denkbar: einfache Mehrheit bedeutet eine Stimme mehr ja als nein relative Mehrheit bedeutet ( bei Wahlen ) Mehrheit der Ja-Stimmen für einen von mehreren Kandidaten absolute Mehrheit bedeutet 51 % der Ja-Stimmen qualifizierte Mehrheit bedeutet z.B. 2/3 oder 3/4 der Ja-Stimmen. Hierzu folgende Formulierungsvorschläge : 1. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen.Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes ist eine geheime Abstimmung und/oder Wahl durchzuführen,wenn dem mindestens 1/5 der erschienenen Vereinsmitglieder offen zustimmen. 2.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3.Erreicht bei Wahlen mit mehreren Bewerbern keiner im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,erfolgt eine Stichwahl zwischen allen Bewerbern, bei der der Bewerber gewählt ist, der dann die meistens Ja-Stimmen erreicht. Gewählt wird jedes Amt getrennt, die Übernahme mehrerer Wahlämter durch eine Person ist unzulässig. Wiederwahl ist zulässig. 4.Bei allen Abstimmungen werden die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet. 5.Aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt ist jedes natütliche Vereinsmitglied ab Vollendung seines 18. Lebensjahres. In Vereinssatzung Teil 8 werden weitere Satzungsinhalte und Formulierungen vorgestellt

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