Aktuelles aus Recht und Justiz

Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen Ebay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform Ebay streichen darf, ohne sich dem Höchstbietenden schadenersatzpflichtig zu machen.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform Ebay streichen darf, ohne sich dem Höchstbietenden schadenersatzpflichtig zu machen.

In dem zu entscheidenden Fall bot der Verkäufer auf der Internetplattform eBay einen Heizkörper zu einem Startpreis von 1,00€ an. Der Verkäufer beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig, da der angebotene Heizkörper in der Zwischenzeit angeblich zerstört worden sei. Der zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung mit einem Betrag von 112,00 € Höchstbietende verklagte hierauf hin den Verkäufer auf Schadensersatz. Der Höchstbietende behauptete im Prozess, er hätte den Heizkörper zu einem Wert von 4.000 EUR verkaufen können und verlangte daher mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 EUR) vom Verkäufer.

Das Bundesgericht hat hierzu mit Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14 entschieden, dass ein Ebay-Anbieter dann zur Streichung eines Ebay-Gebots eines potenziellen Käufers und zur so zur Verhinderung eines Vertragsschlusses berechtigt ist, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen. Voraussetzung sei ferner, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache daher zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Diese muss nunmehr der Fragen nachgehen, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Verkäufer deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

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