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Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung

Es ist strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

Das Strafmaß für unterlassene Hilfeleistung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not vorliegt, auf die (objektivierte) Ex-Ante-Sicht eines verständigen Dritten ab.

Unter einem Unglücksfall versteht man ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachwerte mit sich bringt. Eine gemeine Gefahr ist die konkrete Gefährdung entweder einer unbestimmten Vielzahl oder bestimmbaren Mehrzahl von Personen oder Sachen oder eines unbestimmten für die Allgemeinheit repräsentativen Einzelnen oder von Allgemeingütern.

Darunter fallen z. B. Naturkatastrophen, eine Giftgaswolke, ein Häuserbrand oder ein auf der Straße liegender Verkehrstoter. Gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage, z. B. Ausfall der Strom- und Wasserversorgung.

Erforderlich ist dabei die Hilfe, die geeignet und notwendig ist, um die drohende Gefahr für das geschützte Rechtsgut abzuwenden oder zumindest abzumildern. Demnach bezieht sich die Erforderlichkeit der Hilfeleistung auf das Ob und Wie der Hilfeleistung, d. h. die Hilfe muss einerseits zur Abwendung der Gefahr überhaupt notwendig sein, andererseits genügt es nicht, irgendetwas zu tun; vielmehr ist dem Gefährdeten auf die wirksamste Weise zu helfen.

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