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Hausverbot nach Kündigung muss ausdrücklich ausgesprochen werden

Hausverbot nach Kündigung muss ausdrücklich ausgesprochen werden

Endet ein Arbeitsverhältnis, sei es durch fristlose oder ordentliche Kündigung, erfolgt durch den Arbeitgeber häufig eine unwiderrufliche oder widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber möchte häufig nicht mehr, dass der Arbeitnehmer - aus welchem Grund auch immer - die Firma betritt, spricht aber nicht explizit ein Hausverbot aus.

Ohne eine solche ausdrückliche Äußerung seitens des Arbeitgebers besteht jedoch kein automatisches Hausverbot. In manchen Fällen besteht für den Arbeitnehmer noch ein Grund, um die ehemaligen Arbeitsräume nach der Kündigung und Freistellung zu betreten. Dies kann erforderlich sein, weil zum Beispiel noch Gegenstände (Schlüssel usw.) des Arbeitgebers abzugeben sind oder der Arbeitnehmer noch persönliche Sachen in der Firma zurückgelassen hat. Wurden persönliche Sachen zurückgelassen, haben Sie das Recht, diese Sache abzuholen. Sie sollten allerdings nicht ohne Terminabsprache und Genehmigung die Firma aufsuchen, sondern schriftlich den Arbeitgeber auffordern, Ihnen einen Termin zu benennen, an dem Sie Ihre Sachen abholen dürfen.

Verweigert der Arbeitgeber den Abholungstermin und stellt auch nicht anderweitig die Sachen zur Verfügung, kann eine Herausgabeklage erhoben werden. Auch wenn Sie sich, was nicht korrekt wäre, nicht daran halten, sondern ohne Absprache an dem ehemaligen Arbeitsplatz müssen Sie gleichwohl nicht befürchten, dass Sie sich wegen eines Hausfriedensbruchs strafbar machen. Ohne ausdrückliches Hausverbot liegt kein Hausfriedensbruch vor.

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