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Änderung im Werkschutz für Produktdesigner

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13. 11. 2013 (Az. I ZR 143/12) ist wichtig für alle Designer. Denn darin wurde das bislang erforderliche besondere Kriterium der besonderen Gestaltungshöhe bei Werken angewandter Kunst aufgegeben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13. 11. 2013 (Az. I ZR 143/12) ist wichtig für alle Designer. Denn darin wurde das bislang erforderliche besondere Kriterium der besonderen Gestaltungshöhe bei Werken angewandter Kunst aufgegeben.

In der Klage machte eine Produktdesignerin von Spielwaren einen Anspruch gegen Ihren Vertragspartner geltend auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Zahl und den Preis diverser verkaufter Artikel, darunter ein von ihr entworfener Geburtstagszug, nach dem diese Entscheidung benannt ist.

Die Klage war gerichtet auf Zahlung eines Nutzungsentgelts nach gerichtlichem Ermessen, wenigstens jedoch in Höhe von 5 % des mit dem Verkauf der Werke vereinnahmten Nettoerlöses. Zentrale Frage der Entscheidung war, ob an Werke der angewandten Kunst, anders als bei der freien Kunst, hohe Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind.

Im Ergebnis ist das nicht mehr der Fall. Die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung wurde erforderlich als Folge der Reform des Geschmacksmusterrechts aus dem Jahr 2004 und im Hinblick auf die generelle Entwicklung des europäischen Urheberrechts.

Daraus, dass die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen, Datenbankwerken und Lichtbildwerken gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und Art. 6 Satz 2 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte nur von der eigenen geistigen Schöpfung abhängt, und keine besondere Gestaltungshöhe verlangt wird, konnte der Bundesgerichtshof ableiten, dass auch in dem zu entscheidenden Fall keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden waren.

Bei der Prüfung der für einen Werkschutz notwendigen Gestaltungshöhe muss die ästhetische Wirkung der Gestaltung nicht nur auf dem Gebrauchszweck beruhen, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruhen, um einen Urheberrechtsschutz zu begründen. Auch eine geringe Gestaltungshöhe begründet nunmehr zwar Urheberrechtsschutz, allerdings ist der Schutzbereich des betreffenden Werkes dementsprechend eng. Ob die Gestaltungshöhe ausreicht, muss dann der Tatrichter jeweils anhand der fraglichen Kunstwerke prüfen.

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