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Korrektur der Schlussrechnung eines Handwerkers

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 06.02.2003 (Az. 4 U 71/02) folgenden Fall entschieden und die Korrektur der Schlussrechnung eines Werkunternehmers zugelassen.

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 06.02.2003 (Az. 4 U 71/02) folgenden Fall entschieden und die Korrektur der Schlussrechnung eines Werkunternehmers zugelassen. Der Handwerker führte für den Bauherrn Bohrarbeiten durch. Nachdem er bemerkte, dass sich seine Schlussrechnung nicht auf alle Leistungen erstreckte, hat er gestützt auf eine korrigierte Schlussrechnung weitere Beträge eingeklagt. Der Bauherr meinte, der Handwerker sei an seine ursprüngliche Schlussrechnung gebunden.

Das Gericht meint, eine Nachforderung sei nicht in jedem Fall unzulässig. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen seien (vgl. BGH NJW 1993, 661). Hier war zu berücksichtigen, dass der Bauherr genau wusste, wie viele Bohrlöcher er in Auftrag gegeben hatte. Deshalb hat er kein besonderes Vertrauen darauf, dass es zu keinen weiteren Nachforderungen kommen werde.

Ein solches Vertrauen kann gegeben sein, wenn der Unternehmer die Leistung einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und gewollt einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht. Hier ist die Geltendmachung eines Teiles der Vergütung aber aus Versehen unterblieben. Für den Bauherrn war das ohne Weiteres erkennbar.

Fazit: Verzichten Sie als Handwerker nicht darauf, Nachforderungen zu stellen, wenn Sie gute Gründe dafür haben, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat und es für den Besteller klar war.

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