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Keine Entwarnung beim Filesharing

Keine Entwarnung beim Filesharing

Mit drei neuen Urteilen vom 11. Juni 2015, (Az. I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14), die derzeit noch nicht schriftlich vorliegen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Zivilsachen Urteile des Oberlandesgerichts Köln zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse (sogenanntes Filesharing) bestätigt, in denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Beim Filesharing werden meist urheberrechtlich geschützte Filme und Musikwerke über das Internet anderen Nutzern verfügbar gemacht. Der gleichbleibende dem Anschlussinhaber gemachte Tatvorwurf ist die Behauptung, der Tonträgerindustrie widerrechtlich einen Schaden dadurch zugefügt zu haben, indem beim Filesharing urheberrechtlich geschützte Werke in Tauschbörsen im Internet zum Herunterladen angeboten und damit die Rechte der Film- und Musikindustrie und der Künstler verletzt werden.

Der BGH nimmt an, dass dann, wenn ein Upload, also ein Heraufladen von bestimmten Dateien, zu einer gewissen Uhrzeit einer IP (der Internet-Hausnummer des Nutzers) zugeordnet werden kann, der Beweis des ersten Anscheins für eine Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung spricht. Der Internetnutzer kann dann sich aber durch entsprechenden Vortrag wieder entlasten, indem er Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.

In den nun entschiedenen Fällen wurde, anders als bei den erwähnten Leitentscheidungen, eine Haftung der Eltern nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das unbefugte Filesharing von minderjährigen Kindern entstandenen Schaden doch wieder angenommen, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Zu der Entscheidung scheint maßgeblich die Verwertung eines polizeilichen Geständnisses der 14-jährigen Tochter mit beigetragen zu haben, die dort ausgesagt hatte, nicht gewusst zu haben, dass Tauschbörsen illegal sind. Und damit wäre wieder einmal, was die Tochter anbelangt, ein allgemein bekanntes Sprichwort zu zitieren: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

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