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Der Straftatbestand der Zwangsheirat

Der Straftatbestand der Zwangsheirat ist in § 237 StGB geregelt. Diese Vorschrift wurde nach langem Ringen und leider allzu zahlreichen so genannten "Ehrenmorden" mit Wirkung ab Juli 2011 eingeführt.

Der Straftatbestand der Zwangsheirat ist in § 237 StGB geregelt. Diese Vorschrift wurde nach langem Ringen und leider allzu zahlreichen so genannten "Ehrenmorden" mit Wirkung ab Juli 2011 eingeführt. Opfer waren und sind üblicherweise (junge) Frauen oder auch Mädchen mit Migrationshintergrund, die von ihren Familien (Eltern, Brüder u.a.) zu Ehen mit Männern genötigt werden, die den religiösen oder besser gesagt traditionellen Vorstellungen der Familie entsprechen - und dies, obwohl auch die islamische Lehre (nicht zu verwechseln mit Tradition!) Zwangsheiraten missbilligt. Wer nach diesem Straftatbestand so nach einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, § 237 I StGB. Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, § 237 II StGB. Der Versuch ist strafbar.In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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