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Per Scheidungsfolgenvereinbarung das Verfahren verkürzen

Eine Scheidung geht leider selten ohne Streit vonstatten. In den meisten Fällen geht es jedoch nicht nur darum, dass die Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres voneinander geschieden werden.

Eine Scheidung geht leider selten ohne Streit vonstatten. In den meisten Fällen geht es jedoch nicht nur darum, dass die Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres voneinander geschieden werden. Vielmehr müssen auch die sogenannten Scheidungsfolgen geregelt werden.

Scheidungsfolgen sind der nacheheliche Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich. Der Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens zählt formal nicht zu den Scheidungsfolgesachen, da er nicht im sogenannten Scheidungsverbund gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dennoch kann auch über den Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens eine Regelung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Während der Versorgungsausgleich in der Regel automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen mit durchgeführt wird, werden alle anderen Scheidungsfolgen nur auf Antrag in den sogenannten Scheidungsverbund mit aufgenommen und innerhalb des Scheidungsverfahrens mit geregelt.

Durch den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt werden, können sich die Eheleute viel Zeit durch langwierige Gerichtsverfahren, Ärger und Kosten sparen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschlossen werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Scheidungstermin sodann gerichtlich protokollieren zu lassen. Alternativ ist auch die notarielle Beurkundung möglich. In bestimmten Fällen, z. B. bei Grundstücksübertragungen, besteht eine gesetzliche Pflicht zur gerichtlichen Protokollierung bzw. zur notariellen Beurkundung.

Zusammengefasst ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ein (Ehe-)Vertrag zwischen den (Noch-)Eheleuten, mit dem die gesamte Abwicklung und Auseinandersetzung der Ehe vom Unterhalt bis zum Hausrat und der Vermögensauseinandersetzung geregelt werden kann, sodass vor Gericht nur noch das Scheidungsverfahren an sich durchgeführt werden muss.

Die Angabe, dass die Eheleute sich außergerichtlich über die Scheidungsfolgen geeinigt haben, sollte bereits mit in den Scheidungsantrag aufgenommen werden. Durch den Abschluss einer umfassenden Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kann die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verkürzt werden.

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