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Schadensersatz nach UWG wegen unzulässiger Telefonwerbung

Schadensersatz nach UWG wegen unzulässiger Telefonwerbung

Wer als Verbraucher durch Telefonverkäufer angerufen wird, ohne dass er selbst vorher um einen Anruf gebeten hätte (sogenannte Cold Calls), kann Ansprüche gegen die Anrufer auf Schadensersatz wegen deliktischer Schutzgesetzverletzung wegen dieser unerwünschten Anrufe (Cold Calls) geltend machen und damit aufrechnen.

So hat das Landgericht Bonn (mit Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14) entschieden. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Telefonwerbung wird kausal und zurechenbar ein Schaden in Höhe des betreffenden Vergütungsanspruchs verursacht. Nach dem Wortlaut des dann einschlägigen § 249 Abs. 1 BGB muss der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, er muss so gestellt werden, als sei kein Vertrag abgeschlossen worden. Etwaige vertragliche Verpflichtungen sind dadurch in voller Höhe ersatzfähiger Schaden beim Opfer des unerwünschten Anrufs. Mit der herrschenden Meinung hat dabei das Landgericht Bonn die Auffassung des Landgerichts Kassel verworfen, wonach das UWG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei (vgl. dazu Beschluss vom 13.06.2014, Aktenzeichen 1 S 118/14).

Die einschlägigen Paragrafen des UWG dienen nicht nur dem Schutz der übrigen Mitbewerber, dem so genannten horizontalen, wettbewerbsrechtlichen Schutz, sondern richtigerweise auch dem Schutz von Verbrauchern und übrigen Marktteilnehmern als durch wettbewerbswidrige Maßnahmen unmittelbar vertikal Betroffene. Dies wird letztlich auch durch die Gesetzesbegründung des UWG bestätigt. Hierin heißt es unter anderem, dass durch die Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG klargestellt werden sollte, dass nicht allein der Mitbewerber individuell geschützt werden soll, sondern die Marktteilnehmer überhaupt, namentlich die Verbraucher und die übrigen Marktteilnehmer (vgl. BR-Drucksachen 301/03, 27 f.). Der eigentliche Zweck des UWG liege darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber, aber auch im Interesse der Verbraucher (und damit auch der gleichrangig erwähnten übrigen Marktteilnehmer) an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.

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