Aktuelles aus Recht und Justiz

Gesetzliche Situation ohne Vorsorgevollmacht

Eine Vielzahl der Menschen geht davon aus, dass Ehepartner oder nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen treffen können bzw. müssen, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann.

Eine Vielzahl der Menschen geht davon aus, dass Ehepartner oder nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen treffen können bzw. müssen, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Das ist nicht richtig. Es gibt im deutschen Recht keine derartige Regelung. Es gibt keine automatische gesetzliche Vertretung für einen Erwachsenen.

Liegt daher bei einem Selbst die Handlungs- und/oder die Äußerungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, muss das Betreuungsgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - einen Betreuer bestellen. Dies bedeutet, dass ein Ehemann seine Ehefrau ohne (Vorsorge-)Vollmacht nicht vertreten kann und umgekehrt. Gesetzliche Regelungen wie bei der Vertretung von minderjährigen Kindern durch die sorgeberechtigten Eltern gibt es nicht. Jeden kann es jederzeit treffen, dass er vorübergehend seine Angelegenheiten nicht regeln kann. Nur eine Vorsorgevollmacht kann verhindern, dass von Amts wegen eine Betreuung angeordnet wird. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Vollmachtnehmer), im Falle einer Notsituation bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, das heißt, er entscheidet anstelle des nicht mehr handlungs- und/oder äußerungsfähigen Vollmachtgebers. Durch die Vollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer gemäß § 167 Abs. 1 BGB, in seinem Namen für ihn bindende Entscheidungen zu treffen und rechtswirksame Erklärungen abzugeben. Zielsetzung einer Vorsorgevollmacht ist daher immer, dass eine dem Vollmachtgeber vertraute Person nach den Werten und dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers handelt. Der Vorsorgevollmachtgeber allein bestimmt durch die Vorsorgevollmacht, wer ihn in den Fällen von Handlungs- und/oder Äußerungsunfähigkeit vertritt, damit kann in den meisten Fällen eine Betreuung vermieden werden (§ 1896 Abs. 2 BGB).

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