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Negativer Schufa Eintrag und die Möglichkeit dagegen vorzugehen

Die verschiedenen Vertragspartner (Banken, Inkassounternehmen, Warenhäuser etc.) der Schufa melden der Schufa, dass bestehende Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt worden sind und das sogenannte Abwicklungskonten bestehen.

Die verschiedenen Vertragspartner (Banken, Inkassounternehmen, Warenhäuser etc.) der Schufa melden der Schufa, dass bestehende Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt worden sind und das sogenannte Abwicklungskonten bestehen. Bei Banken setzt dies die Kündigung bestehender Konten voraus. Dies ist der Fall, wenn Darlehensverträge, Girokonten, Dispositionskredite aufgrund von Zahlungsverzug vonseiten der Bank gekündigt worden sind. Nur bei Zahlungsverzug darf der Schufa die Forderung gemeldet werden. Die Vertragspartner der Schufa dürfen melden, wenn die Voraussetzungen des § 28 a BDSG vorliegen.

Diese sehen folgendermaßen aus: Eine Forderung gilt als bestritten, wenn der Schuldner dem Gläubiger mitteilt, dass die Forderung unbegründet sei. Einfaches bestreiten ist in diesen Fällen ausreichend. Der Schuldner sollte sich schriftlich an den Gläubiger wenden und mitteilen, dass die Forderung nicht berechtigt ist. Ein solches Bestreiten ist ausreichend, damit der Gläubiger die Daten nicht an die Schufa Holding weiter geben darf. Sollte der Gläubiger trotzdem melden, kann der Schuldner die Löschung verlangen. Es ist dem Verbraucher zu raten, dass er gegenüber dem Gläubiger erklärt, dass die Forderung nicht besteht und diese aufgrund dessen unberechtigt sei. Er sollte darüber hinaus gegenüber dem Gläubiger erklären, dass er schon jetzt einer Weitergabe seiner Daten an die Schufa Holding AG widerspricht. Sollte man einer berechtigten Forderung widersprechen, kann dies dazu führen, dass die Gegenseite ein gerichtliches Verfahren einleitet. Sollte man in diesem unterliegen, aufgrund der Tatsache, dass die Forderung berechtigt war, kann der Gläubiger nunmehr die Daten an die Schufa Holding AG weitergeben und es kann zu einem sogenannten Negativeintrag kommen, gegen den rechtlich gesehen, nur schwer dagegen vorzugehen ist.

Dieser Eintrag bleibt dann über 3 Jahre lang bestehen. Sollte es sich um eine berechtigte Forderung handeln, ist dem Verbraucher zu raten, die Forderung umgehend auszugleichen. Sollte es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, sollte eine Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.

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