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Testamentsvollstreckung als Instrument des Behindertenschutzes

Eltern behinderter Kinder verfolgen mit testamentarischen Bestimmungen in aller Regel vor allem das Ziel der Absicherung.

Eltern behinderter Kinder verfolgen mit testamentarischen Bestimmungen in aller Regel vor allem das Ziel der Absicherung. Das Erbe soll dem Zugriff der Eigengläubiger des Kindes, hierunter unter Umständen der Sozialhilfeträger, wirksam entzogen werden, damit es dem Behinderten und nach dessen Tod ggf. weiteren Angehörigen erhalten bleibt. Hinter dem aus dieser Intention entstandenen Begriff des Behindertentestaments verbergen sich verschiedene Konstruktionen.

So gibt es die sog. Vermächtnislösung: Der behinderte Angehörige wird enterbt und ausschließlich mit einem Vorvermächtnis bedacht, das wertmäßig mindestens etwas höher als der Pflichtteil ausfällt, damit es nicht als Pflichtteilsanspruch ausgelegt werden kann, auf den u.a. der Sozialhilfeträger Zugriff nehmen könnte. Hinsichtlich des Vorvermächtnisses wird Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Als Nachvermächtnisnehmer können der längst lebende Elternteil, Geschwister des Behinderten oder eine gemeinnützige Institution eingesetzt werden.

Die umgekehrte Vermächtnislösung betrifft die Gestaltung, dass der Behinderte als alleiniger nicht befreiter Vorerbe und die übrigen zu bedenkenden Personen nur als Nacherben und/oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Außerdem wird eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung über die Vorerbschaft und zur Erfüllung der Vermächtnisse angeordnet.  Das klassische Behindertentestament sieht vor, dass der Behinderte als nicht befreiter Vorerbe und die gesunden Geschwister oder der überlebende Ehegatte als Nacherben eingesetzt werden, die ihrerseits zugleich als Miterben eingesetzt werden.

Im Übrigen wird Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls angeordnet. Diese testamentarische Gestaltung hat sich am meisten durchgesetzt. Allen Formen ist gemeinsam, dass sie durch die Regelungen bei Testamentsvollstreckung in §§ 2211 und 2214 BGB, ergänzt durch die Bestimmungen für den nicht befreiten Vorerben gem. §§ 2115 BGB, 773 ZPO, 83 II InsO gegenüber den Eigengläubigern des Behinderten einen umfassenden Vollstreckungsschutz gewährleisten. Dieses Ergebnis kann im deutschen Erbrecht nur durch die Kombination von Vor- und Nacherbschaft mit einer Testamentsvollstreckung erzielt werden.

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