Aktuelles aus Recht und Justiz

Das Recht am eigenen Bild am Beispiel Vereinszeitung

In der heutigen Zeit mit den Möglichkeiten der Digitalfotografie ist ein Foto - auch von Personen - schnell gemacht und schnell veröffentlicht.

In der heutigen Zeit mit den Möglichkeiten der Digitalfotografie ist ein Foto - auch von Personen - schnell gemacht und schnell veröffentlicht. Trotzdem oder gerade deswegen sind Gesetz und Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild als Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zwingend zu beachten.

Danach hat der durch einen Dritten Abgebildete das Recht, darüber zu bestimmen, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen seiner Person geschieht, ob und gegebenenfalls wie und wo sie verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Erfolgt dies ohne vorherige Einwilligung des Abgebildeten, drohen strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche. Bei der Frage, ob eine Einwilligung vorgelegen hat, kommt es im Verein immer wieder zum Streit, wenn beispielsweise in der Vereinszeitung oder im Internetauftritt des Vereins Fotos von Vereinsmitgliedern bei Training, Wettkampf oder sonstigen Vereinsveranstaltungen gezeigt werden.

Dabei wird selbst dann, wenn die Vereinssatzung die grundsätzliche Einwilligung formuliert, diese in der Rechtsprechung meist nicht anerkannt, weil die Satzung insoweit zu unbestimmte Sachverhalte regelt. Auch bei der Veröffentlichung von Mannschaftsfotos kann nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der Abgelichteten ausgegangen werden, insbesondere wenn es sich bei diesen um Minderjährige handelt. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich vor jeder Veröffentlichung die Einwilligung der Abgelichteten, bei Minderjährigen die der Eltern, einzuholen.

Allerdings erlaubt § 23 KuG für einige Ausnahmefälle die Verbreitung oder Zurschaustellung der Bilder ohne Einwilligung des Abgelichteten. So beispielsweise, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dies betrifft z. B. Fotos von Wettkämpfen oder Vereinsversammlungen, bei denen die Bildberichterstattung sich auf die Darstellung des Geschehens an sich konzentriert und nicht die Person gesondert herausgestellt wird. Aber auch hier gilt: Lieber einmal zu viel die Einwilligung einholen als einmal zu wenig.

Selbst wenn eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, ist immer darauf zu achten, dass Verbreiten und Zurschaustellen der Bilder nur im Umfang der Einwilligung erfolgen dürfen. Liegt die Einwilligung zur Bildberichterstattung über Wettkampf oder Training vor, darf der Verein die Bilder daher nicht auch für Werbung oder andere Maßnahmen nutzen.

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