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Die Beistandschaft des Jugendamtes

Die Beistandschaft des Jugendamtes

Die Beistandschaft des Jugendamtes ist in § 52 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt. Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, so ergeht automatisch und unverzüglich eine entsprechende Mitteilung vom zuständigen Standesamt an das zuständige Jugendamt. Das Jugendamt muss der Mutter des Kindes daraufhin unverzüglich Beratung und Unterstützung anbieten, insbesondere bei der Vaterfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind.

In diesem Rahmen hat das Jugendamt die Mutter hinzuweisen auf - die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, - die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, - die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beurkunden zu lassen, - die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft, - die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Jugendamt hat der Mutter auch ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht. Das Jugendamt übernimmt die Beistandschaft kostenlos. Sofern indes unter der Mitwirkung des Jugendamtes kein Erfolg oder keine Einigung erzielt werden kann, so sind gegebenenfalls entsprechende Anträge beim Familiengericht indiziert. Zu beachten ist aber, dass bei einer Beistandschaft ggf. eine Aktivlegitimation des betreuenden Elternteils entfallen kann.

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