Aktuelles aus Recht und Justiz

Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein häufiger Irrglaube ist, dass es das sogenannte Rücktrittsrecht bei Kaufverträgen gibt. Es werden Verträge unterzeichnet und einen Tag später möchte man zurücktreten von dem Kaufvertrag.

Ein häufiger Irrglaube ist, dass es das sogenannte Rücktrittsrecht bei Kaufverträgen gibt. Es werden Verträge unterzeichnet und einen Tag später möchte man zurücktreten von dem Kaufvertrag. Es besteht der Glaube, dass es möglich ist, jeglichen Vertrag kostenlos innerhalb von 14 Tagen zu stornieren bzw. zu widerrufen. Das Recht des Widerrufes des Vertrages ist jedoch nur möglich, bei den sogenannten Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen oder wenn es das Gesetz explizit vorschreibt. Es kann auch vertraglich vereinbart werden.

Beispiel 1: Herr A schließt im Möbelhaus einen Vertrag über eine Küche ab. Eine Woche später möchte er den Vertrag stornieren, da er die Küche doch nicht mehr möchte. Das Möbelhaus verweigert den Widerruf. Die Weigerung des Möbelhauses ist rechtens, da Herr A kein Widerrufsrecht hat. Das Möbelhaus hat einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Beispiel 2: der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 1. Jedoch ist nunmehr in den AGB des Vertrages die eine Klausel enthalten, dass der Vertrag storniert werden kann gegen eine Zahlung von 15% des Kaufpreises. In diesem Fall müsste überprüft werden, ob die Klausel der AGB wirksamer Kaufvertragsbestandteil geworden sind. Sollte sie wirksam vereinbart sein, so ist es rechtens, dass das Möbelhaus 15% bei einer Stornierung verlangt.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice